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Eine völkerrechtliche Einordnung der #humanitärenKrise in #Gaza (auf deutsch, #LawSky): Wenn Israel eine Besatzungsmacht wäre, dann müsste Israel selbst die Versorgung der Palästinensischen Zivilbevölkerung sicherstellen.
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Israel streitet dies ab. Selbst wenn Israel keine Besatzungsmacht ist, darf es anderen Akteuren die humanitäre Hilfe leisten wollen, zum Beispiel dem #IKRK oder den #VereintenNationen, die Zustimmung nicht grundlos verweigern oder diese Hilfe blockieren.
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Grundlos (digital-commons.usnwc.edu/ils/vol92/is...) ist die Zustimmungsverweigerung dann, wenn sie andere Rechtsverstöße nach sich zieht oder #unverhältnismäßig ist. Beides ist der Fall. Die Verweigerung der Hilfe verletzte die Grundrechte der Bevölkerung in Gaza.
U.S. Naval War College Digital Commons | U.S. Naval War College Research digital-commons.usnwc.edu
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Unverhältnismäßig ist die Verweigerung der humanitären Hilfe deshalb, weil sie eben einerseits dramatische humanitäre Kosten hat, denen keine vergleichbare militärische Notwendigkeit gegenübersteht.
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Israel selbst gibt an dass Hamas Nahrungsmittel und Wasser hortet und auf das Leiden der Zivilbevölkerung nicht reagiert. Das heißt das Kriegsgeschehen selbst ist von der Verweigerung humanitärer Hilfe nicht entscheidend beeinflusst.
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Kurz gesagt: einem spekulativen, sehr zweifelhaften militärischen Nutzen stehen dramatische humanitäre Kosten gegenüber – 1 Million Kinder hungern. Damit ist die Verweigerung der humanitären Hilfe unverhältnismäßig und ein Rechtsverstoß.
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Dieser Rechtsverstoß kann dann ein #Kriegsverbrechen sein, wenn die Blockade der humanitären Hilfe dem absichtlichen Aushungern der Zivilbevölkerung als Kriegstaktik dient. Diese Absicht kann schlussendlich nur in einem Gerichtsverfahren festgestellt werden.